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Inflationsausgleichsprämie

Steuer- und abgabenfrei bis zu 3.000 € pro Mitarbeiter:in zusätzlich auszahlen

Was ist die Inflationsausgleichsprämie?

Seit 26. Oktober 2022 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei einen Betrag bis zu 3.000 Euro gewähren. Das sieht die sogenannte Inflationsausgleichsprämie vor, die die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat. Hierbei handelt es sich um eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.

Wer kann die Inflationsausgleichsprämie erhalten?

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten, zum Beispiel:

  • Arbeitnehmer 
    • in Voll- oder Teilzeit,
    • im entgeltlichen Praktikum (nicht nur, aber auch Studierende),
    • in Kurzarbeit,
    • in Elternzeit,
    • mit Bezug von Krankengeld,
  • kurzfristig Beschäftigte,
  • Minijobber,
  • Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft,
  • Auszubildende,
  • Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz,
  • Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind,
  • ehrenamtlich Tätige, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Vorstände und Gesellschafter-Geschäftsführer, sofern der steuerliche Arbeitnehmerbegriff erfüllt ist,
  • Arbeitnehmer in der aktiven oder passiven Phase der Altersteilzeit,
  • Beziehende von Vorruhestandsgeld,
  • Versorgungsbeziehende.

Weitere Details entnehmen Sie bitte dem FAQ zur Inflationsausgleichsprämie des Bundesfinanzministeriums.

Sie möchten Ihren Mitarbeiter:innen die Inflationsausgleichsprämie zahlen? Bitte sprechen Sie uns an und wir kümmern uns um die korrekte Ausführung. Kontakt
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